Die Amtssignatur ist die digitale Unterschrift auf Behördenschriftstücken.
So wie im E-Government eine Person mit ihrer ID-Austria Anträge digital signiert, gibt es auch seitens der Behörde eine digitale Unterschrift. Diese wird Amtssignatur genannt. Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO).
Bringt eine Behörde die Amtssignatur auf Bescheide und andere Erledigungen auf, macht sie damit kenntlich, dass es sich um ein Behördenschriftstück handelt. Anhand der Amtssignatur ist erkennbar, von welcher Behörde das Dokument stammt und gewährleistet die Prüfbarkeit des Dokuments.
Erscheinungsbild der Amtssignatur
Damit alle Beteiligten im E-Government die Amtssignatur leicht erkennen können, ist ein einheitliches Erscheinungsbild sinnvoll.
Neben der Hoheitsverwaltung darf die staatliche Verwaltung nunmehr gemäß § 19 Absatz 2 E-Government-Gesetz auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Amtssignatur verwenden. In einem solchen Fall muss jedoch zwingend im Feld "Hinweis" die Information entfallen, dass der Ausdruck des amtssignierten Dokuments auch die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat.
![Bildmarke und die Merkmale einer Amtssigntur Privatwirtschaftsverwaltung]()
Quelle: Amtssignatur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Muster) Foto: BKA
Mit der Amtssignatur wird erkenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt, daher muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der eIDAS-VO (§ 19 Abs. 1 E-GovG)
- die Erkennbarkeit der Herkunft muss durch ein entsprechendes Attribut (Verwaltungseigenschaft der Behörde) im Zertifikat ausgewiesen werden
- darf ausschließlich von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs bei der elektronischen Unterzeichnung oder bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden (§ 19 Abs. 2 E-GovG)
- muss in Ansichten des signierten/besiegelten elektronischen Dokumentes durch eine Bildmarke sowie durch einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt werden (§ 19 Abs. 3 E-GovG)
- die Informationen zur Prüfung sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen (19 Abs. 3 E-GovG)
Quelle: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Was-bedeutet-digitale-Verwaltung/Amtssignatur.html