Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
Abgesehen von "Taschengeldgeschäften" dürfen Kinder keine Geschäfte abschließen bzw. Geschenke annehmen.
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können.
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne die Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können.
Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)